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Messe & Betriebsordnung

Allgemeine Messe- und Betriebsordnung

für die Durchführung von Messen der Messe Congress Graz Betriebsgesellschaft mbH,
im folgenden kurz als „Veranstalter“ bezeichnet.

1. Anmeldung
Die Anmeldung ist für den Aussteller ein rechtsverbindliches und unwiderrufliches Anbot. Anmeldungen mit Vorbehalt sind gegenstandslos. Streichungen, Ergänzungen und Abänderungen im Anmeldeformular und in den Teilnahmebedingungen sind unwirksam. Mit dem Eingang (Post, Fax) der Anmeldung beim Veranstalter ist der Aussteller vorbehaltlich der Annahme durch den Veranstalter zur Teilnahme an der Messe verpflichtet. Anmeldungen via E-Mail sind unwirksam und werden nicht angenommen. Für jeden Ausstellungsplatz ist eine ordnungsgemäß unterzeichnete und mit Firmenstempel versehene Anmeldung erforderlich. Eine Akontozahlung auf den Beteiligungsbeitrag gilt nicht als Anmeldung. Die Folgen, welche sich aus der unvollständigen oder unrichtigen Ausfüllung der Anmeldeformulare ergeben, trägt ausschließlich der Aussteller. Das unvollständige Ausfüllen einzelner Rubriken im Anmeldeformular kann niemals zum Nachteil des Veranstalters ausgelegt werden. Mit Abgabe der Anmeldung wird vom Aussteller die Messe- und Betriebsordnung (Teilnahmebedingungen) vollinhaltlich anerkannt. Die Teilnahmebedingungen gelten sinngemäß auch für Nebenleistungen bzw. Zusatzaufträge, z.B. Inserate, Werbungen und Anzeigen im Katalog/Magazin, Aufbau und Abbau des Messestandes, Miete von Messeausrüstungsgegenständen, Sondervereinbarungen für ein elektronisches Messeleitsystem, Bereitstellung von Strom, Wasser, Telefon und sonstigen Einrichtungen.

2. Zulassung / Zuteilung
Der Veranstalter ist nicht verpflichtet, die Anmeldung anzunehmen. Über die Zulassung von Ausstellern (Annahme der Anmeldung) sowie die konkrete Platzzuteilung entscheidet ausschließlich der Veranstalter. Der Veranstalter behält sich vor, Anmeldungen auf Zulassung zur Ausstellung ohne Begründung jederzeit abzulehnen. Als Ausstellungsplätze stehen Flächen und Räume in den Ausstellungshallen und Objekten sowie im Freigelände zur Verfügung. Die Aussteller werden möglichst nach Branchen geordnet eingeteilt. Die Zuweisung des Ausstellungsplatzes erfolgt ausschließlich jeweils nur für eine Messe. Es besteht für den Veranstalter keine Verpflichtung, diesen oder einen anderen Ausstellungsplatz für künftige Messen/Veranstaltungen zu vermieten. Auch durch die Errichtung von firmeneigenen Standaufbauten oder Pavillons (mit den dazugehörigen Standeinrichtungen) entsteht für den Aussteller kein wie immer geartetes Recht, diesen Platz für künftige Messen/Veranstaltungen, oder außerhalb der Messezeiten, zu beanspruchen. Bei Umgruppierungen, aus welchen Gründen immer, kann der Veranstalter auch bereits erfolgte Platzzuweisungen abändern oder stornieren. Eine Stornierung bereits erfolgter Platzzuweisungen wird seitens des Veranstalters auch dann vorgenommen, wenn über das Unternehmen eines Ausstellers der gerichtliche Ausgleich oder ein Konkursverfahren eröffnet wurde. Die Aufstellung eigener Baulichkeiten (Pavillons) durch Aussteller ist nur nach vorheriger schriftlicher Zustimmung des Veranstalters für die Dauer einer Veranstaltung/Messe zulässig. Dem Veranstalter ist eine Planskizze mit Beschreibung in doppelter Ausfertigung vorzulegen. Für die Erteilung sämtlicher erforderlicher behördlicher Genehmigungen
hat der Aussteller selbst Sorge zu tragen. Obige Bestimmungen für die Zuteilung von Ausstellungsplätzen gelten auch für jene Aussteller, die eigene Pavillons errichtet haben. Eine teilweise oder gänzliche Untervermietung oder Weitergabe des zugewiesenen Ausstellungsplatzes bedarf der schriftlichen Zustimmung des Veranstalters. Jeder aufgrund ordnungsgemäß ausgefüllter Mitausstellerunterlagen zugelassene Mitaussteller oder Untermieter hat eine durch die Messeleitung festgesetzte Mitausstellergebühr zu entrichten. Die Zulassung und damit Annahme der Anmeldung erfolgt mittels schriftlicher Bestätigung durch den Veranstalter, ebenso die Platzzuteilung, die gleichzeitig mit oder nach der Annahme der Anmeldung erfolgen kann. Inländische und internationale Aussteller, deren Ausstellungsgüter dem Thema entsprechen, können zugelassen werden. Handelsvertreter und Importeure können für die von ihnen vertretenen Firmen ausstellen. Nimmt der Aussteller als Vertreter eines Produzenten an der Messe teil, hat er dies dem Veranstalter gleichzeitig mit der Anmeldung bekanntzugeben. Der Veranstalter kann vom Aussteller die Vorlage eines Warenverzeichnisses verlangen. Die Angabe der Ausstellungsgüter laut Warenverzeichnis ist die Voraussetzung für die Bearbeitung der Anmeldung. Andere Produkte als die im Warenverzeichnis angeführten dürfen nicht ausgestellt werden. Gebrauchte Waren aller Art sind als Ausstellungsgüter von der Messe ausgeschlossen. Der Aussteller ist verpflichtet, die angemeldeten Produkte während der gesamten Messedauer uneingeschränkt auszustellen. Eine vorzeitige Schließung des Messestandes bzw. ein vorzeitiger Abbau des Messestandes ist ausgeschlossen. Die Verletzung dieser Verpflichtungen zieht Schadenersatz nach sich. Der Aussteller hat sich jeder politischen Propaganda zu enthalten.

3. Standmiete / Fakturierung / Zahlungsbedingungen
Mit dem Eingang der Anmeldung beim Veranstalter ist der Aussteller vorbehaltlich der Annahme durch den Veranstalter zur Teilnahme an der Messe verpflichtet. Es gelten die jeweils am Anmeldeformular angeführten Mietpreise für die Dauer der Veranstaltung. Jeder angefangene m2 (inkl. etwaiger Säulen, Stromkästen etc.) wird als voll berechnet. Sämtliche Mietpreise verstehen sich exklusive Steuern und Abgaben (insbesondere zuzüglich MwSt und 1 % Vertragsgebühr). Da die Verträge mit den Ausstellern gebührenpflichtig sind, wird zu der angeführten Beteiligungsgebühr, inkl. der gesetzlichen Umsatzsteuer, die 1 %ige staatliche Gebühr hinzugerechnet. Nach der Zulassung (Annahme der Anmeldung) erhält der Aussteller eine Rechnung, die so rechtzeitig zu bezahlen ist, dass der Rechnungsbetrag spätestens 3 Wochen vor Beginn der Veranstaltung in voller Höhe ohne jeden Abzug auf dem Konto gutgeschrieben ist. Nach diesem Termin ausgestellte Rechnungen sind sofort fällig. Der Aussteller ist verpflichtet, sämtliche Kosten für Nebenleistungen bei Rechnungslegung zu bezahlen, wobei der Veranstalter auch berechtigt ist, für diese Leistungen Vorauszahlungen zu verlangen. Eine Rechnung kann abweichende Zahlungsbedingungen und –termine festlegen, die für den Aussteller verbindlich sind. Die termingerechte Zahlung der Rechnungen und einer allfälligen Anmeldepauschale sowie die Begleichung allfälliger offener Forderungen aus früheren Veranstaltungen sind Voraussetzungen für die Übergabe des zugewiesenen Standes/Standplatzes. Beanstandungen der Rechnung sind innerhalb von 10 Tagen nach Erhalt vorzunehmen. Nach diesem Zeitpunkt gilt die Rechnung als genehmigt, später eingehende Beanstandungen sind unwirksam. Für den Fall des Zahlungsverzuges werden 12 % Zinsen p.a. ab Fälligkeit sowie € 7,-- je Mahnschreiben vereinbart. Der Aussteller ist verpflichtet, die dem Veranstalter entstehenden Mahn- und Inkassokosten zu ersetzen. Davon unberührt bleiben die von den Gerichten zu bestimmenden bzw. bestimmten Klags- und Exekutionskosten. Mahn- und Inkassospesen, die dem Veranstalter von Dritten in Rechnung gestellt werden, gehen jedenfalls zu Lasten des Ausstellers. Der Aussteller ist nicht berechtigt, wegen Gegenforderungen welcher Art auch immer die Zahlung fälliger Rechnungen zurückzubehalten, die Zahlung zu verweigern oder dagegen aufzurechnen. Der Veranstalter behält sich das Recht vor, den Beginn und die Dauer der Messe / Veranstaltung, aus welchen Gründen auch immer, abzuändern, ohne dass der Aussteller daraus irgendwelche Ansprüche gegen den Veranstalter (Rücktritt, Schadenersatz etc.) ableiten könnte.

4. Zurückziehung der Anmeldung / Stornobedingungen
Bei Stornierung (Zurückziehung) der Anmeldung hat der Aussteller an den Veranstalter folgende Stornogebühren zu bezahlen: Bis 8 Wochen vor Messebeginn 50 % der vereinbarten Standmiete, ab 8 Wochen vor Messebeginn 100 % der vereinbarten Standmiete, jeweils zuzüglich Steuern, Abgaben, sonstiger Nebenkosten und der allfälligen bereits entstandenen Kosten für bestellte Technik- und Serviceleistungen. Die Stornogebühr ist als pauschalierter Schadenersatz unabhängig von einem Verschulden zu bezahlen, wobei der Aussteller auf eine Minderung des Schadenersatzanspruches, insbesondere auf das richterliche Mäßigungsrecht aus welchen Gründen immer, auch aus dem Titel der Vorteilsausgleichung, verzichtet. Der Aussteller nimmt zur Kenntnis, dass die Stornogebühr auch dann zu bezahlen ist, falls es dem Veranstalter gelingt, den Messestand an einen Dritten zu vermieten oder zu verkaufen. Die Geltendmachung eines Schadenersatzes, welcher über die vereinbarten Stornogebühren hinausgeht, bleibt davon unberührt. Die Fälligkeit der Stornogebühr zzgl. der darüber hinausgehenden Zahlungen richtet sich nach der Stornorechnung. Nach dem Storno stehen dem Aussteller – unabhängig von den zu entrichtenden Gebühren – keinerlei Rechte auf jenen Ausstellungsplatz zu, für den das Storno erfolgt. Als Storno gilt auch die Zurücknahme einer Anmeldung für den Fall, dass der Veranstalter die mit der Anmeldung vorgebrachten Wünsche hinsichtlich Beschaffenheit des Ausstellungsplatzes (Größe, Lage, etc.) nicht zu erfüllen vermag. Der Wunsch nach Anschlussmöglichkeit an eine Wasser-, Licht- und Kraftstromversorgung ist entsprechend dem Anmeldeformular bei der Anmeldung anzugeben.

5. Standbau / Gestaltung der Stände
Jeder Aussteller hat für die Gestaltung des Ausstellungs- bzw. Veranstaltungsplatzes selbst zu sorgen. Alle Aufbauten sind so auszubilden, dass weder das Gesamtbild der Halle bzw. des Messegeländes noch die Interessen der angrenzenden Aussteller beeinträchtigt werden. Die Ausstellungsplätze verstehen sich grundsätzlich ohne Kojenwände und ohne Einrichtung, außer bei Bestellung eines Komplettstandes und/oder Sondervereinbarung mit dem Veranstalter. Die Standaufbauten der Aussteller dürfen eine Höhe von 250 cm nicht überschreiten (Standardaufbauhöhe). Höhere Standaufbauten sind nur nach Vorlage von Bauplänen und schriftlicher Vereinbarung mit dem Veranstalter möglich. Entsprechende Baupläne sind bis spätestens 2 Monate vor Messebeginn bei der Messeleitung einzureichen. Für eine eventuelle zweigeschossige Standbauweise wird ein Aufschlag von 50 % auf die Platzgebühr pro m2 überbauter Fläche berechnet. Vor der Errichtung solcher Stände, ausgenommen Inselstände, muss ferner die schriftliche Zustimmung der benachbarten Aussteller sowie ein Gutachten eines Zivilingenieurs bezüglich der statischen Festigkeit und eine Bestätigung des sach- und fachgerechten Aufbaus durch den Erbauer vorliegen. Glasaufbauten dürfen aus Sicherheitsgründen nur mit einem Abstand von 50 cm von der Standgrenze platziert sein. Sicherheitsglas ist von dieser Regel ausgenommen. Auf Verkehrsflächen darf überhaupt nur Sicherheitsglas verwendet werden. Mittels der Serviceunterlagen kann jeder Aussteller zusätzliche Leistungen, vom Mietmobiliar bis hin zum kompletten Messestand, beim Veranstalter bestellen. Mit dem „AMB Bestellheft für Technische Dienstleistungen“ kann jeder Aussteller zusätzliche Leistungen bei AMB Ausstellungsservice u. Messebau GmbH & CoKG, Messeplatz 1 bestellen. Vom Elektro- oder Wasseranschluss, Grafik, Pflanzen, Reinigung sowie Mietmobiliar bis hin zum kompletten Messestand. Das AMB Bestellheft wird dem Aussteller mit der Standzuteilung zugesendet. Es ist unter www.ambgraz.at abrufbar bzw. kann es der Aussteller auch über den AMB – Webshop online bestellen. Für den Standaufbau und die Dekoration gelten folgende Bestimmungen: Jeder Aussteller hat den ihm zugewiesenen Ausstellungsplatz mit seiner vollständigen Firmenanschrift zu versehen. Hierbei sind die vom Veranstalter erlassenen Bestimmungen zu beachten. Sofern in einem Stand fremdsprachige Aufschriften angebracht werden, ist unbedingt an erster Stelle dieser Text in gleicher Druckgröße in deutscher Sprache ersichtlich zu machen. Fenster und Türen der Ausstellungshallen dürfen nur mit Bewilligung des Veranstalters verdeckt, abgeschlossen oder geöffnet werden. Gestaltungen, die dem guten Geschmack oder dem vom Veranstalter angestrebten Stil widersprechen, sind auf Anordnung des Veranstalters zu ändern. Im Weigerungsfall steht dem Veranstalter das Recht zu, die Änderungen auf Kosten des Ausstellers durchführen zu lassen. Die Trennwände zwischen den nachbarlichen Ausstellungsplätzen müssen gleich hoch sein. Die Verwendung von offenem Feuer, von gasbetriebenen Geräten, wenn sie nicht fix eingebaut und behördlich kommissionierte Gasanlagen (feste Anlagen) angeschlossen sind, ist in allen Hallen generell verboten. Die Verwendung von nicht brennbaren Gasen in Druckbehältern ist unter Einhaltung aller gesetzlichen und behördlichen Bestimmungen gestattet. Druckgasflaschen müssen ständig gegen Umfallen gesichert sein. Bei allen Standaufbauten muss dafür Sorge getragen werden, dass Licht- und Wasseranschlüsse jederzeit zugänglich sind. Bei der Aufstellung von festen oder transportablen Besprechungspavillons bzw. Zelten im Freigelände des Veranstalters ist diesem gleichzeitig mit der Platzanmeldung eine Skizze mit den genauen Ausmaßen zu überreichen. Der Veranstalter entscheidet sodann, ob die Aufstellung eines solchen Pavillons bzw. Zeltes möglich ist. Grab- und Stemmarbeiten sowie bauliche oder sonstige Veränderungen an den messeeigenen Anlagen in Hallen oder im Freigelände sind ausnahmslos an die schriftliche Genehmigung des Veranstalters gebunden. Die Aussteller bzw. Veranstalter haben alle orts-, bau- und feuerpolizeilichen, gewerbebehördlichen und sonstige gesetzliche Bestimmungen zu erfüllen und insbesondere den bei den behördlichen Kommissionierungen getroffenen Verfügungen sofort nachzukommen, widrigenfalls ist der Veranstalter berechtigt, aber nicht verpflichtet, derartige Mängel auf Kosten der Aussteller sofort zu beheben. Die Einholung aller behördlichen Genehmigungen liegt im Verantwortungsbereich der Aussteller. Der Aussteller bzw. der Veranstalter verpflichtet sich, sämtliche Arbeiten auf der Ausstellungs- bzw. Veranstaltungsfläche durch befugte Unternehmer durchführen zu lassen, sofern sie der Aussteller nicht selbst durchführt. Die Gestaltung der Ausstellungsfläche muss unbedingt den bau- und feuerpolizeilichen Bestimmungen entsprechen. Die Firma, welche die Werbegestaltung der Ausstellungsfläche vornimmt, hat dem Aussteller schriftlich zu bescheinigen, dass bei der Werbegestaltung nur Materialien verwendet wurden, die den feuerpolizeilichen Bestimmungen entsprechen. Führt der Aussteller bzw. der Veranstalter die Gestaltung der Ausstellungs- bzw. Veranstaltungsfläche selbst aus, trägt er selbst die Verantwortung gegenüber Dritten und auch insbesondere den Behörden. Dekorationen und Ausstattungen müssen mindestens schwer brennbar (B1), schwach qualmend (Q1) und nicht tropfend (TR1) ausgestattet sein. Sollten diese Kriterien nicht erfüllt sein, sind die beanstandeten Teile unverzüglich zu entfernen. Es gilt Rauchverbot in allen Hallen.

6. Installationen / Elektroinstallationen / Aufstellen von Maschinen / Lärmschutz / EDV
Der Aussteller ist verpflichtet, beim Aufstellen und dem Betrieb von Maschinen und Geräten die allgemein anerkannten Regeln der Technik sowie die Arbeitsschutz- und Unfallverhütungsvorschriften zu beachten, insbesonders müssen Maschinen mit einem CE-Prüfzeichen versehen sein und der Maschinensicherheitsverordnung idgF entsprechen. Werden Schutzvorrichtungen an Maschinen entfernt, um die Funktion des Gerätes ersichtlich zu machen, so sind Gefahrenstellen durch transparente Sicherungsvorrichtungen mit ausreichender Festigkeit zu sichern. Die erforderlichen Original-Schutzvorrichtungen sind mitauszustellen. Bei lärmerzeugenden Vorführungen über 75 dBA durch den Aussteller ist eine Lärmschutzkabine zwingend vorgeschrieben. Lautsprecher müssen zum eigenen Stand gedreht sein. Nachbarstände dürfen durch die Lautstärke nicht gestört werden. Bei Zuwiderhandlung ist der Veranstalter berechtigt, nach Abmahnung ohne irgendwelche Ersatzansprüche des Ausstellers die Vorführungen zu untersagen bzw. erforderlichenfalls den Stand zu schließen. Der Aussteller ist beim Einsatz von EDV auf dem Ausstellungsstand verpflichtet, strahlengeschützte Hardware einzusetzen. Hält sich der Aussteller nicht an diese Auflage und wird der Betrieb seiner Anlage durch elektronische Störfelder beeinträchtigt oder unmöglich, kann er den Veranstalter dafür nicht haftbar machen. Dieser Haftungsausschluss gilt nicht, wenn der Veranstalter grob fahrlässig oder vorsätzlich ihm bekannte elektrische Störfelder bei der Standvergabe nicht beachtet hat. Grundinstallationen an den Versorgungstrassen für Strom und Wasser dürfen ausschließlich von Vertragspartnern des Veranstalters durchgeführt werden. Strom-, Wasser-, und sonstige technische Anschlüsse sind über AMB Ausstellungsservice u. Messebau GesmbH & CoKG, Messeplatz 1, gegen Entrichtung von Anschluss- und Nutzungsgebühren möglich. Sämtliche elektrische Geräte, Anlagen und Installationen müssen den Vorschriften des ÖVE und den ortsüblichen und veranstaltungsrechtlichen Vorschriften und Auflagen entsprechen. Elektrische Installationen dürfen nur von konzessionierten Firmen ausgeführt werden. Der Anschluss und die Überprüfung erfolgen ausschließlich durch den konzessionierten Messeelektriker. Die technischen Richtlinien für Aussteller und Standbauer sind integrierter Bestandteil dieser Vereinbarung. Befinden sich im Bereich des Ausstellers Elektroverteiler, Wandhydranten oder Druckknopfmelder der Brandmeldeanlage, sind folgende Punkte zu beachten: Elektroverteiler dürfen nur dann verbaut werden, wenn die ständige volle Zugänglichkeit gegeben ist. Wandhydranten müssen leicht zugänglich sein, außerdem muss die Bedienungsmöglichkeit erhalten bleiben. Auf Standaufbauten, welche die Sicht auf den Hydranten verstellen, muss das Hinweispiktogramm „Wandhydrant“ aufgeklebt werden. Druckknopfmelder dürfen in keiner Weise verbaut werden. Es ist darauf zu achten, dass auch sie ständig sichtbar sind.

7. Auf-/ Abbau
Die bekanntgegebenen Auf- und Abbauzeiten sind genauestens einzuhalten. Überschreitungen dieser fixen Zeiten werden gesondert in Rechnung gestellt. Der Beginn des Aufbaues der Standeinrichtung muss spätestens einen Tag vor Messebeginn 12:00 Uhr mittags erfolgen. Ist die gemietete Fläche bis zu diesem Zeitpunkt nicht belegt oder erfolgt keine Benachrichtigung, so behält sich der Veranstalter das Recht vor, ab diesem Zeitpunkt, ohne weitere Verständigung über die Fläche anderweitig zu verfügen, wobei jedoch die gesamte Standmiete zuzüglich Anmeldepauschale zu bezahlen ist. Die Aufbauarbeiten müssen entsprechend den Angaben des Veranstalters für Auf- und Abbauzeiten beendet sein. Für den Fall der Überschreitung der Auf-/Abbauzeit werden Ansprüche des Ausstellers welcher Art auch immer gegen den Veranstalter ausgeschlossen. Bei Überschreitung der Abbauzeit ist der Veranstalter berechtigt, die Räumung der Standaufbauten und deren Lagerung auf Kosten und Gefahr des Ausstellers durchführen zu lassen. Nach dem Abbau ist der ursprüngliche Zustand wieder herzustellen. Schäden, die durch unsachgemäße Behandlung verursacht werden, hat der Aussteller dem Veranstalter zu ersetzen. Die Gestaltung des gemieteten Ausstellungsplatzes und die Aufstellung der entsprechenden Exponate sollten möglichst am Tage vor Messebeginn bis 18:00 Uhr vollendet sein. Der Ab- und Zutransport von Exponaten ist während der Ausstellungsdauer nicht gestattet. Während der Dauer der Messe muss sich auf dem Ausstellungsplatz eine Fachkraft befinden, die in der Lage ist, ausreichend einschlägige Auskünfte zu geben. Der Aussteller verpflichtet sich, den Ausstellungsplatz im gleichen Zustand zu verlassen, in dem er ihn übernommen hat. Mit den Arbeiten zur Gestaltung der Ausstellungsplätze kann, wenn nicht in der Information für Aussteller anders angegeben, entsprechend den Angaben des Veranstalters für Auf- und Abbauzeiten begonnen werden. Der Veranstalter ist berechtigt, Stand- und Werbegestalter ohne Angabe von Gründen nicht zuzulassen. Das der Messe zur Verfügung stehende Gelände, die Hallen und Objekte sind, wenn nicht in der Information für Aussteller anders angegeben, zwecks Räumung der Ausstellungsplätze und Pavillons entsprechend den Abbauzeiten geöffnet und bewacht. Für Räumungsarbeiten zu einem späteren Zeitpunkt ist eine gesonderte Bewilligung des Veranstalters einzuholen. Ist die Räumung des Ausstellungsstandes am dritten Tag nach Schluss der Messe nicht beendet, ist der Veranstalter berechtigt, die Güter auf Kosten des Ausstellers abzuräumen und einlagern zu lassen. Der Veranstalter ist berechtigt aus organisatorischen Gründen die Abbaufrist zu verkürzen.

8. Reinigung
Die Aussteller sind verpflichtet, die Ausstellungsplätze, ihre Einrichtungen und Exponate sauber zu halten bzw. zu reinigen. Die Reinigung ist nach 18:00 Uhr durchzuführen. Bei Vernachlässigung der Verpflichtung zur Reinhaltung kann der Veranstalter die Reinigungsarbeiten auf Kosten der säumigen Aussteller vornehmen lassen. Die Standreinigung kann mit den Serviceunterlagen beim Veranstalter in Auftrag gegeben werden. Für Mülltrennung ist Sorge zu tragen.

9. Bewachung
Die der Messe zur Verfügung stehenden Ausstellungshallen und das Freigelände sind frühestens ab Beginn der fest gelegten Aufbauzeit bewacht. Die Bewachung endet mit der fest gelegten Abbauzeit. Privatwachen und der private Reinigungsdienst
können nur im Einvernehmen mit dem Messewachdienst bestellt werden. Die Reinigung ist nach 18:00 Uhr durchzuführen. Sie untersteht den Anordnungen des Messewachdienstes.

10. Ausstellungswaren
Auf der Messe Graz dürfen, mit Ausnahme von Antiquitäten und Kunstgegenstände, nur neue Waren ausgestellt werden, und zwar nur die angemeldeten und vom Veranstalter zur Ausstellung zugelassenen Waren. Die Entfernung der Waren und Muster sowie der Ausstellungsgegenstände darf nur auf Grund der von dem Veranstalter ausgestellten Räumungsbewilligung erfolgen. Mit der Einbringung der Standeinrichtung und der Ausstellungsgüter hat der Veranstalter an diesen Gegenständen ein Pfandrecht zur Befriedigung welcher Forderungen aus diesem Vertrag auch immer erworben. Den Veranstalter triffen jedoch keine wie immer gearteten Verpflichtungen zur Verwahrung der Güter; der Veranstalter haftet nicht für Schäden an Personen oder Sachen, die im Zuge des Auf- und Abbaus, des Abtransportes und der Lagerung der Güter auftreten. Erhält ein Aussteller die Genehmigung des Veranstalters, die Aufbauten auf dem Ausstellungsplatz bis zur nächsten Messe zu belassen, so übernimmt der Veranstalter für etwaige Beschädigungen, Entwendungen, usw. keine Haftung. Sollte sich trotz dieser Genehmigung die Notwendigkeit einer Räumung des Ausstellungsplatzes ergeben, hat diese 14 Tage nach Verständigung beendet zu sein, widrigenfalls die Aufbauten verfallen bzw. auf Kosten des Ausstellers abgebaut werden. Durch die Errichtung firmeneigener Standaufbauten oder Pavillons (mit der dazugehörigen Standeinrichtung) besteht für den Aussteller kein wie immer geartetes Recht, diesen Platz auch bei künftigen Messen zu beanspruchen. Ebenso besteht seitens des Veranstalters in diesem Fall keine Verpflichtung, diesen Platz auch weiterhin demselben Aussteller zu vermieten. Sind diese jedoch nicht zeitgerecht nach erfolgter Aufforderung weggeschafft worden, können diese auch ohne gerichtliche Entscheidung vom Veranstalter zur Deckung sämtlicher aufgelaufener Kosten einer Verwertung zugeführt werden. Preisauszeichnung: Die Preisauszeichnung unterliegt den einschlägigen Bestimmungen.

11. Verkaufsregelung
Auf Fachmessen ist der Verkauf und/oder die Auslieferung von Waren welcher Art auch immer, auch von Mustern, untersagt. Die einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen sowie die Bestimmungen für die einzelnen Veranstaltungen sind strengstens einzuhalten. Dem Aussteller ist es gestattet, auf Publikumsmessen unter Beachtung der einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen direkt zu verkaufen und die Waren dem Käufer sofort auszufolgen. Die Aussteller haben die Regeln eines lauteren Wettbewerbes einzuhalten, insbesondere Hausieren, marktschreierisches Anbieten, Offertangebote von Nichtausstellern sind strengstens verboten. Die Waren dürfen nur innerhalb des zugewiesenen Ausstellungsplatzes angeboten werden. Bei Zuwiderhandeln ist der Veranstalter berechtigt, den Stand nach vorausgehender kurzfristiger Aufforderung zu schließen. Feuergefährliche, übelriechende oder die Umgebung belästigende Exponate sind von der Ausstellung ausgeschlossen.

12. Ausstellerausweise
Jeder Aussteller erhält je nach bezahlter Ausstellungsfläche Ausstellerausweise kostenlos. Die Bedingungen für weitere Ausweise sind auf den Serviceunterlagen angeführt. Für Angestellte – und zwar nur für die tatsächlich am Stand beschäftigten – stehen Angestelltenkarten zur Verfügung. Preise siehe Serviceunterlagen der jeweiligen Anmeldung. Angestelltenkarten, welche mit dem Anmeldeformular bestellt werden, werden zusammen mit der Beteiligungsgebühr in Rechnung gestellt. Weitere Angestelltenkarten sind in der Projektleitung/Kassa gegen Barzahlung erhältlich. Sowohl Ausstellerausweis als auch Angestelltenkarte sind nur dann gültig, wenn diese mit dem Firmenstempel des Ausstellers und dem Namen des Kartenbenützers versehen sind. Diese Karten sind nicht übertragbar, bei Missbrauch erfolgt der Entzug. Für die Auf- und Abbauarbeiten vor und nach der Messe werden den Ausstellern für ihre firmeneigenen Arbeiter kostenlose Auf- und Abbauausweise zur Verfügung gestellt. Für die Beschäftigung von Arbeitern und Angestellten auf Messen wird auf die entsprechenden Bestimmungen des Arbeitsrechtes, des Arbeitsruhegesetzes,
Sonn- und Feiertagsruhegesetzes und sonstigen gesetzlichen Bestimmungen hingewiesen.

13. Vorführungen
Vorführungen von Maschinen und Geräten aller Art sind in der Anmeldung anzugeben. Der Veranstalter kann Vorführungen auf gewisse Tageszeiten festsetzen. Offenes Feuer, die Verwendung von feuergefährlichen, leicht brennbaren oder explosiven Materialien ist in allen Hallen und im Freigelände in Absprache mit der Betriebsfeuerwehr des Veranstalters ausnahmslos verboten. In den Hallen sind außerdem Vorführungen mit Gas jeder Art, Öl, Benzin, Petroleum sowie allen anderen Brennstoffen grundsätzlich verboten. Vorführungen im Freigelände sind gestattet, wenn die Geräte den gesetzlichen Bestimmungen entsprechen und die Anlage von der Bau- und Anlagenbehörde kommissioniert und genehmigt wurde.

14. Musikvorführungen
Es wird seitens des Veranstalters darauf aufmerksam gemacht, dass der Einsatz von Musik am Messestand (Radio/TV, Tonträger, Live-Musik, usw.) bei der AKM anzumelden ist. Genaue Informationen erhalten die Aussteller bei der AKM-Graz, Staatlich genehmigte Gesellschaft der Autoren, Komponisten und Musikverleger. Auf die Einhaltung der vorgeschriebenen Lautstärke ist zu achten.

15. Versicherung
Die Versicherung der Aufbauten, Ausstattungsgegenstände, Ausstellungswaren u. dgl. gegen Feuer-, Diebstahl-, Einbruch- und Haftpflichtschäden obliegt dem Aussteller. Eine solche Versicherung wird dringend empfohlen. Diese kann mittels den Serviceunterlagen bei der Partnerfirma des Veranstalters bestellt werden. Aussteller, deren Standaufbauten in der messefreien Zeit stehen bleiben, werden darauf aufmerksam gemacht, dass die Versicherungen im allgemeinen nur den Versicherungsschutz gegen Feuer-, Diebstahl-, Einbruch- und Haftpflichtschäden während der Messeveranstaltungen anbieten. Für die messefreie Zeit wird eine derartige Versicherung dringend empfohlen.

16. Haftung
Der Aussteller haftet für jeden Schaden, den er oder seine Beauftragten, Angestellten oder von ihm beauftragten Firmen an Personen und Sachwerten des Veranstalters oder anderen verursacht. Dies gilt insbesondere für Schäden, die durch Missachtung der einschlägigen orts-, bau- und feuerpolizeilichen, gewerbebehördlichen, veranstaltungsrechtlichen und sonstigen gesetzlichen Bestimmungen, die Aussteller betreffen, entstehen. Er haftet weiters für Unfälle, die durch sein eigenes, seiner Bevollmächtigten oder seiner Angestellten Verschulden entstehen, zur Gänze. Zur Deckung dieser Schäden ist der Veranstalter berechtigt, gegebenenfalls die Ausstellungsgüter zurückzubehalten. Der Veranstalter ist vom Aussteller in jedem Falle schad- und klaglos zu halten.

17. Haftungsausschluss
Der Veranstalter übernimmt keinerlei Verantwortung und Haftung für Veränderungen, Beschädigungen, Diebstahl, Abhandenkommen und Entwendungen von Ausstellungsgegenständen, Aufbauten und Ausstattungsstücken sowie für sonstige Schadensfälle. Für Schäden, die Personen und Sachen während des Aufenthaltes bzw. während der Unterbringung im Messegelände erleiden, übernimmt der Veranstalter keine Haftung. Dies gilt auch für die Zeit zwischen den einzelnen Messen. Aus etwaigen auf Irrtümern beruhenden Angaben oder Maßnahmen können an den Veranstalter keinerlei Schadensersatzansprüche abgeleitet werden. Desgleichen haftet der Veranstalter nicht für Ereignisse, welche durch höhere Gewalt, politische Geschehnisse oder behördliche Verfügungen verursacht werden. Für den Fall, als durch solche Ereignisse eine Unterbrechung oder eine vorzeitige Schließung der Messe verursacht wird, besteht kein Anspruch auf Rückzahlung oder Erlass der Beteiligungsgebühr. Der Veranstalter ist zum Abschluss irgendwelcher Versicherungen nicht verpflichtet. In der Auf- bzw. Abbauzeit hat jeder Aussteller eine erhöhte Sorgfaltspflicht für die Sicherheit seiner Güter. Wertvolle und leicht bewegliche Ausstellungsgegenstände sind außerhalb der Messeöffnungszeiten (insbesondere nachts) vom Messestand zu entfernen und vom Aussteller selbst auf eigenes Risiko zu verwahren. Der Veranstalter haftet nicht für Vermögens-, Gesundheits- oder sonstige Schäden welcher Art auch immer, die im Zusammenhang mit der Vorbereitung, Durchführung oder Abwicklung einer Ausstellung dem Aussteller selbst, dessen Bediensteten oder dritten Personen aus welchem Grund auch immer entstehen. Der Veranstalter haftet nicht für entgangenen Gewinn. Dieser Haftungsausschluss gilt auch, wenn Schäden durch Mängel an Gebäuden oder Einrichtungen des Veranstalters verursacht werden. Der Veranstalter haftet überhaupt nur dann, wenn Schäden durch ihn oder seine Leute vorsätzlich herbeigeführt wurden. Es obliegt dem Geschädigten, diese Voraussetzung zu beweisen. Aus dem Handeln oder Unterlassen anderer Aussteller, deren Arbeitnehmer, Erfüllungsgehilfen oder Vertragspartnern etc. kann der Aussteller keinen wie immer gearteten Anspruch gegen den Veranstalter ableiten. Der Aussteller hat allfällige Mängel bei sonstigem Verzicht unverzüglich schriftlich zu rügen und dem Veranstalter die Möglichkeit zur Mängelbehebung zu geben. Etwaige Ansprüche des Ausstellers sind sofort schriftlich dem Veranstalter zu melden, widrigenfalls sie als verwirkt gelten. Der Veranstalter nimmt für den Aussteller bestimmte Sendungen nicht in Empfang und haftet nicht für eventuelle Verluste, für unrichtige oder verspätete Zustellung. Der Messespediteur lagert auf Kosten und Risiko des Ausstellers Ausstellungs- und Verpackungsgut ein. Das Übernachten in den Hallen und im Freigelände ist verboten.

18. Kommissionierungen
Vor Eröffnung der Messe werden sämtliche Ausstellungs- und Veranstaltungsplätze nach orts-, bau-, feuerpolizeilichen, gewerberechtlichen, arbeitsrechtlichen, wenn notwendig veranstaltungsrechtlichen und sonstigen gesetzlichen Bestimmungen überprüft. Die Bestimmungen der Messe- und Betriebsordnung werden vom Aussteller bzw. Veranstalter anerkannt, und es wird weiters zur Kenntnis genommen, dass mit Rücksicht auf alle behördlichen Bestimmungen und Vorschriften eine behördliche Kommissionierung der Ausstellungs- bzw. Veranstaltungsflächen durchgeführt werden kann. Aufbauten oder Teile hiervon, die nicht den bau- und feuerpolizeilichen Bestimmungen entsprechen oder sonstige Mängel aufweisen, müssen sofort abgetragen werden. Stellt die Kommission fest, dass Licht- und elektrische Betriebsanlagen (Scheinwerfer, Lampen, Leitungen, Elektromotore, etc.) den bau- und feuerpolizeilichen und sonstigen gesetzlichen Bestimmungen widersprechen, so muss die Stromzufuhr gesperrt werden. Für die im Besitz des Veranstalters befindlichen Gebäude, Flächen und Betriebseinrichtungen auf dem Gelände des Veranstalters sucht der Veranstalter im eigenen Namen um die notwendigen behördlichen Genehmigungen an.

19. Ausstellerverzeichnis
Je nach Art der Messe wird entweder ein alphabetisches Ausstellerverzeichnis oder ein Ausstellerverzeichnis mit alphabethischer und branchenspezifischer Gliederung erstellt. Ist eine Branchengliederung vorgesehen, ist der Messeausschreibung oder den Serviceunterlagen ein Branchenverzeichnis beigelegt, bei dem die Branchenzugehörigkeit angekreuzt werden kann. Wird dies vom Aussteller unterlassen, erfolgt die Brancheneinteilung für das Verzeichnis durch den Veranstalter. Die Grundeinschaltung wird kostenlos vorgenommen, für Zusatzschaltungen erfolgt eine gesonderte Berechnung. Nähere Daten entnehmen Sie bitte den Serviceunterlagen. Für Satz- und Druckfehler, die durch unleserlich geschriebene Anmeldeformulare und Textangaben entstehen, trägt der Veranstalter keinerlei Verantwortung. Die Vorlage von Bürstenabzügen ist nicht möglich. Der Veranstalter übernimmt keine Haftung für die Textierung und die Einreihung in eine bestimmte Rubrik, sie erfolgt auf Grund der Angaben des Ausstellers. Wenn durch den Auftraggeber (Aussteller) die zeitgerechte Übersendung des Anmeldeformulars, aus welchen Gründen auch immer, unterlassen wurde, erfolgt keine Einschaltung im alphabethischen Ausstellerverzeichnis und im Branchenverzeichnis. Bei Stornierung der Platzanmeldung nach der offiziellen Platzzuweisung bleibt die Einschaltung wegen drucktechnischer Notwendigkeit aufrecht. Termin für die Einsendung des unterschriebenen Anmeldeformulars ist der jeweilige Anmeldeschluss. Jedem Aussteller wird von dem Veranstalter ein Ausstellerverzeichnis gratis ausgefolgt. Wurde ein Aussteller aus Verschulden des Veranstalters nicht im Ausstellerverzeichnis aufgenommen, erhält er die Anmeldegebühr refundiert, weitergehende Ansprüche, aus welchem Titel auch immer, sind ausgeschlossen. Mit der Anmeldung zur Teilnahme an der Messeveranstaltung erteilt der Aussteller auch das Einverständnis zur Veröffentlichung der notwendigen Daten (Firmenadresse, Produkte, eventuelle Vertretungen) im Ausstellerverzeichnis, in Ausstellerlisten und ist auch einverstanden, dass Produktinformationen weitergegeben werden, außer es erfolgt seitens des Ausstellers eine ausdrückliche schriftliche Verständigung an die Messeleitung (Presse & Werbung), eine solche Veröffentlichung nicht durchzuführen.

20. Werbung
Diese wird mit Einverständnis des Veranstalters von der Firma „Ankünder“ durchgeführt. Die Abwicklung kann mit den Serviceunterlagen bestellt werden. Ansonsten ist die Anbringung von Lautsprechern, überlaute Werbung, das Ausgeben von Reklameballons in dem der Messe zur Verfügung stehenden Freigelände, in den Hallen und Objekten untersagt. Außerhalb der Ausstellungsplätze sind des weiteren das Anbringen von Reklametafeln und sonstigen Gegenständen sowie die Verteilung von Werbeschriften ebenfalls untersagt. Rundfunk-, Fernseh-, Tonband- und Videogeräte sowie Plattenspieler CD-/DVD-Player dürfen nur als Ausstellungsware auf den hierfür bestimmten Ausstellungsplätzen aufgestellt und für Vorführzwecke in Betrieb genommen werden. Einrichtungen und Darbietungen aller Art, welche Nachbarn oder Besucher offensichtlich stören, insbesondere Inanspruchnahme des Raumes vor dem Stand, Vorführungen und Verteilen von Mustern oder Prospekten außerhalb des Standes, Lärm jeder Art, usw., sind nicht gestattet.

21. Einfahrtsgenehmigung
Die Zulieferung von Lebensmitteln, Getränken und anderen Waren für Aussteller und Lieferanten während des Messebetriebes ist nur in der Zeit von 7:00 bis 9:00 Uhr und 18:00 bis 20:00 Uhr möglich. Nach 20:00 Uhr ist jede Zufahrt gesperrt. Für Lieferanten, die während der Messezeit Lebensmittel und Getränke an verschiedene Versorgungsbetriebe zu liefern haben, ist eine Lieferplakette erforderlich, die in der Messeleitung erhältlich ist. Diese Plakette ist an der Windschutzscheibe deutlich anzubringen. Mit dieser Lieferplakette erhalten Sie bei der Einfahrt ins Messegelände eine Lieferantenzeitkarte, für die eine Kaution von € 50,-- für zwei Stunden Aufenthalt im Messegelände erlegt werden muss. Sollte diese Zeit überschritten werden, gilt dieser Betrag als vereinnahmt. Für alle anderen Fahrzeuge, die während der Messe zum Zweck der Nachlieferung, des Austausches oder der Servicetätigkeit das Gelände befahren müssen, wird bei der Einfahrt eine Zeitkarte ausgefolgt. Für diese Zeitkarte muss eine Kaution von € 50,-- erlegt werden; sollte die vorgesehene Zeit überschritten werden, gilt dieser Betrag als vereinnahmt. Am letzten Veranstaltungstag wird eine Kaution von € 150,-- eingehoben. Bei Überschreitung der Verweildauer wird dieser Betrag als Parkgebühr einbehalten.

22. Verkehrsbestimmungen
Um zu gewährleisten, dass Lastfahrzeuge an die Ausstellungsplätze in den Hallen oder im Freigelände herankommen können, muss eine Verparkung der Verkehrswege auf dem Messegelände durch PKW verhindert werden. 2 Tage vor Messebeginn ist vom Aussteller eine Kaution für die Einfahrt in das Messegelände zu bezahlen. Es ist vorgesehen, dass PKW für eine Kaution von € 50,-- 1 Stunde im Messegelände verbleiben dürfen. LKW dürfen für dieselbe Kaution 3 Stunden im Messegelände verbleiben. Sollte die Zeit überschritten werden, gelten die Kautionen als Parkgebühren für vereinnahmt. Am letzten Messetag bleibt das Gelände für sämtliche Fahrzeuge einschließlich Lieferanten von 15:00 bis 19:00 Uhr gesperrt. Der Einlass der zum Abtransport benötigten Fahrzeuge beginnt am letzten Messetag ausnahmslos erst um 19:00 Uhr.

23. Gewerberecht
Der Aussteller erklärt, dass die Anmietung des Ausstellungsplatzes im Rahmen seines Handelsgewerbes erfolgt und somit ein Handelsgeschäft darstellt. Zur Anwendung gelangt ausschließlich österreichisches Recht. Messe Congress Graz Betriebsgesellschaft m.b.H.

24. Ansprüche
Etwaige Ansprüche des Ausstellers an den Veranstalter sind unverzüglich, spätestens jedoch 3 Tage nach Messeschluss bei der Messe Congress Graz Betriebsgesellschaft m.b.H. schriftlich anzumelden. Später erhobene Ansprüche gelten als verwirkt.

25. Ordnungsmaßnahmen
Innerhalb des gesamten dem Veranstalter zur Verfügung stehenden Geländes besitzt der Veranstalter das Hausrecht. Den Anordnungen des Veranstalters, deren Bevollmächtigten oder der Polizei etc. ist von den Besuchern sowie den Ausstellern oder deren Bevollmächtigten und Angestellten Folge zu leisten. Den Bevollmächtigten des Veranstalters ist der freie Zutritt zu den Ausstellungsplätzen während der Dauer der Messe von den Ausstellern jederzeit zu gestatten.

26. Fotografieren
Das Fotografieren, Filmen oder Zeichnen ist ohne Bewilligung der Messeleitung in den Hallen und im Messegelände untersagt.

27. Das Mitnehmen von Hunden
auf das der Messe zur Verfügung stehende Gelände, in die Hallen und Objekte ist verboten. Dies gilt für Aussteller und Besucher.

28. Nichtraucherschutz in Räumen öffentlicher Orte
Seit 1. Jänner 2009 gilt laut Tabakgesetz §12 und §13 ein generelles Rauch- verbot in Räumen der Gastronomie und in Räumen, die öffentliche Orte sind. Dies gilt hiermit auch für sämtliche Ausstellungsräume und auch während den Auf- und Abbauzeiten. Dem entsprechend gibt es ein strenges Rauchverbot und das Rauchen ist ausschließlich in den eigens gekennzeichneten Raucherzonen gestattet.

29. Datenschutz
Der Aussteller erteilt seine ausdrückliche Zustimmung, dass die dem Veranstalter bekannt gegebenen persönlichen Daten des Ausstellers automationsunterstützt verarbeitet und für Zwecke der Direktwerbung im Rahmen der rechtlichen Bestimmungen auch durch andere Unternehmen verwendet werden dürfen. Mit seiner Unterschrift auf der Anmeldung stimmt der Aussteller der Zusendung von elektronischer Post zu Werbezwecken durch den Veranstalter zu.

30. Allgemeine Bestimmungen, Gerichtsstand und Erfüllungsort
für alle gegenseitigen Verpflichtungen ist Graz. Es kommt ausschließlich österreichisches Recht zur Anwendung. Für etwaige Streitigkeiten gilt gemäß § 104 JN das sachlich zuständige Gericht in Graz als vereinbart.

31. Allgemeines
Die Ungültigkeit einzelner Messebedingungen berührt die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht. Der Vertrag wird deshalb nicht aufgelöst.

32. Schriftlichkeit, Gewohnheitsrecht
Abänderungen, Ergänzungen und Zusätze bedürfen der Schriftform. Dies gilt auch für das Abgehen von der Schriftform. Mündliche Nebenabreden sind unwirksam. Aus vorausgehenden Veranstaltungen bzw. Verträgen kann der Aussteller Rechte welcher Art auch immer nicht ableiten.

33. Ergänzende Geschäftsbedingungen Gastro-Arena
Aussteller im Bereich der Gastro-Arena bestätigen die ergänzenden Geschäftsbedingungen für Holzverkaufshütte eingesehen zu haben; diese bilden einen integrierenden Bestandteil der Vereinbarung.

Schlussbestimmungen
Jeder Aussteller hat die vorstehenden Bestimmungen der Messe- und Betriebsordnung (Teilnahmebedingungen) des Veranstalters anlässlich der Anmeldung zur Kenntnis genommen, anerkennt dieselben und übernimmt auch für seine Vertreter, Beauftragten und Angestellten die Verantwortung für ihre Erfüllung. Im Falle der Nichteinhaltung einer dieser Bestimmungen behält sich der Veranstalter das Recht vor, den Ausstellungsplatz sofort zu sperren und den Aussteller von einer künftigen Teilnahme an den Messen – vorbehaltlich der Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen – auszuschließen. Bei Anordnung der Sperre des Ausstellungsplatzes durch den Veranstalter hat der Aussteller den Ausstellungsplatz auf schriftliche Aufforderung des Veranstalters unverzüglich zu räumen. Bei Nichtbefolgung der Aufforderung ist der Veranstalter berechtigt, die Räumung des Standes und allenfalls Einlagerung der Güter auf Kosten des Ausstellers und ohne Übernahme irgendeiner Haftung durchzuführen. Durch einen solchen Vorgang entstehen keinesfalls Verbindlichkeiten im Sinne eines Verwahrungsvertrages. Das Recht auf Rückzahlung allenfalls auch nur anteiliger Beteiligungsgebühren samt Nebengebühren ist ausgeschlossen und steht dem Aussteller auf Grund der Sperrung und Räumung des Ausstellungsplatzes somit nicht zu. Mündliche Abmachungen mit dem Veranstalter, seinen Bevollmächtigten oder Beauftragten haben keine Gültigkeit. Der Veranstalter behält sich vor, weitere Verfügungen, die im Interesse des Ausbaues der Messe notwendig sind, zu treffen.

Stand: April 2009

Dokumente

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